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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 18 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Beiträge

Finanzierung und Gebühren
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Art. 18 kGeoIG · Beiträge

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge für Ausbildung und Forschung bewilligen.

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