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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 17 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gebühren

Finanzierung und Gebühren
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Art. 17 kGeoIG · Gebühren

1. Der Regierungsrat legt für den Kanton und die Gemeinden die Gebühren für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung gemäss den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG und Art. 44 bis 47 GeoIV fest.

2. Kantonale Stellen, Gemeinden und Dritte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind von dieser Gebühr befreit.

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