131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 17 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gebühren
Finanzierung und Gebühren
Art. 17 kGeoIG · Gebühren
1. Der Regierungsrat legt für den Kanton und die Gemeinden die Gebühren für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung gemäss den Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG und Art. 44 bis 47 GeoIV fest.
2. Kantonale Stellen, Gemeinden und Dritte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind von dieser Gebühr befreit.