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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 16 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Finanzierung

Finanzierung und Gebühren
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Art. 16 kGeoIG · Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Errichtung des Geoinformationssystems.

2. Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasis- und Geometadaten und der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt das Gemeinwesen oder die Trägerschaft, welches bzw. welche für die entsprechenden Daten zuständig ist.

3. Dritte tragen die vollen Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten ins Geoinformationssystem.

4. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen über die Finanzierung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ab.

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