131.5
KGEOIG
CH-OW
Art. 15 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Haftung
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 15 kGeoIG · Haftung
1. Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
2. Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferanten ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung verursacht wurde.
3. Eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte privatrechtliche Trägerschaft haftet gegenüber dem Kanton und den Gemeinden für den entstandenen Schaden, soweit sie schuldhaft handelt.