Art. 14 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Aufgaben
Art. 14 kGeoIG · Aufgaben
1. Der Regierungsrat
a. legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind;
b. bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle;
c. bezeichnet die Stellen, welche Auszüge erstellen und beglaubigen; er kann diese Aufgabe auch an eine private Trägerschaft übertragen;
d. regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
e. bezeichnet die Stellen im Kanton und in den Gemeinden, bei welchen der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unentgeltlich eingesehen werden kann.
2. Die Einwohnergemeinden können in analoger Weise weitere Geobasisdaten des kommunalen Rechts als Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts bezeichnen.