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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 14 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Aufgaben

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 14 kGeoIG · Aufgaben

1. Der Regierungsrat

a. legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind;

b. bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle;

c. bezeichnet die Stellen, welche Auszüge erstellen und beglaubigen; er kann diese Aufgabe auch an eine private Trägerschaft übertragen;

d. regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

e. bezeichnet die Stellen im Kanton und in den Gemeinden, bei welchen der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unentgeltlich eingesehen werden kann.

2. Die Einwohnergemeinden können in analoger Weise weitere Geobasisdaten des kommunalen Rechts als Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts bezeichnen.

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