Art. 12 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Aufgaben
Art. 12 kGeoIG · Aufgaben
1. Der Regierungsrat
a. legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest;
b. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung bestimmt ist;
c. erlässt - in Anlehnung an die Bundesregelung - Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen der Geobasis- und Geometadaten des kantonalen und kommunalen Rechts und weiterer Geodaten;
d. legt fest, welche Stelle über die Zugangsgewährung entscheidet; er kann diese Aufgabe - unter Wahrung des Rechtsschutzes - auch an eine private Trägerschaft übertragen;
e. bezeichnet die für die Archivierung und die Historisierung zuständigen Stellen; er kann Mindestanforderungen für die Archivierung und Historisierung erlassen;
f. ist zuständig für den Abschluss des Vertrages zwischen dem Bund und dem Kanton über die Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen.
2. Der Einwohnergemeinderat kann für Geobasisdaten des kommunalen Rechts in analoger Weise einen Geobasisdatenkatalog schaffen.