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131.5 KGEOIG CH-OW

Art. 1 Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 kGeoIG · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformationen (GeoIG) und die Erhebung und Verwendung von Geobasisdaten des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie den Betrieb des Geoinformationssystems.

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