131.411
ABKRHG
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Abgeltung Datenbezug durch Dritte
Art. 9 AB kRHG · Abgeltung Datenbezug durch Dritte
1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Gebühren für den Datenbezug durch Dritte nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührengesetzgebung fest.