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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Abgeltung Datenbezug durch Dritte

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Art. 9 AB kRHG · Abgeltung Datenbezug durch Dritte

1. Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Gebühren für den Datenbezug durch Dritte nach den Grundsätzen der kantonalen Gebührengesetzgebung fest.

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