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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Allgemeines Adressverzeichnis

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Art. 7 AB kRHG · Allgemeines Adressverzeichnis

1. Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein allgemeines Adressverzeichnis, in welchem Merkmale von natürlichen Personen und Unternehmen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden.

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