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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters

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Art. 6 AB kRHG · Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.

2. Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die bundesrechtlich vorgesehenen Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern geführt, namentlich

a. die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);

b. die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG).

3. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister nachgeführt.

4. Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.

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