Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters
Art. 6 AB kRHG · Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters
1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
2. Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die bundesrechtlich vorgesehenen Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern geführt, namentlich
a. die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);
b. die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG).
3. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister nachgeführt.
4. Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.