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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)

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Art. 4 AB kRHG · Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)

1. Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss dem Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie der Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft geführt.

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