131.411
ABKRHG
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)
Art. 4 AB kRHG · Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR)
1. Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss dem Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie der Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft geführt.