131.411
ABKRHG
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Einwohnerregisters
Art. 2 AB kRHG · Daten des Einwohnerregisters
1. Auf der kantonalen Datenplattform werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister geführt.