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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Daten des Einwohnerregisters

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Art. 2 AB kRHG · Daten des Einwohnerregisters

1. Auf der kantonalen Datenplattform werden die Identifikatoren und Merkmale gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister geführt.

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