131.411
ABKRHG
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Beiträge des Bundes
Art. 10 AB kRHG · Beiträge des Bundes
1. Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.
2. Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.