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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Beiträge des Bundes

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Art. 10 AB kRHG · Beiträge des Bundes

1. Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet.

2. Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.

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