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131.411 ABKRHG CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) - Amtliche Register

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Art. 1 AB kRHG · Amtliche Register

1. Das kantonale Registerharmonisierungsgesetz gilt für die Daten

a. des Einwohnerregisters;

b. des Stimmregisters;

c. des Gebäude- und Wohnungsregisters;

d. des Betriebs- und Unternehmensregisters;

e. des allgemeinen Adressverzeichnisses.

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