131.4
LHRLCAR
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenführung und -vernichtung
Weitere Bestimmungen
Art. 9 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Datenführung und -vernichtung
1. Die für die bezeichneten amtlichen Register zuständigen Stellen haben alle die Datenführung betreffenden Mutationen nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.
2. Die Übertragung erfolgt ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in elektronischer Form.
3. Die Vernichtung von Daten auf der kantonalen Datenplattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in andern Datensammlungen.