Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenführung und -vernichtung

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Datenführung und -vernichtung

1. Die für die bezeichneten amtlichen Register zuständigen Stellen haben alle die Datenführung betreffenden Mutationen nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.

2. Die Übertragung erfolgt ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in elektronischer Form.

3. Die Vernichtung von Daten auf der kantonalen Datenplattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in andern Datensammlungen.

← Art. 8 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 10 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →