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131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenlieferung

Aufgaben der Einwohnergemeinden
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Art. 6 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Datenlieferung

1. Die Einwohnergemeinden übernehmen die Lieferung der Daten an das Bundesamt für Statistik (BFS) und stellen dem Kanton die Daten für die kantonale Datenplattform unentgeltlich zur Verfügung.

2. Der Kanton kann die Datenlieferung an das BFS selbst übernehmen.

3. Die Datenlieferung an das BFS erfolgt spätestens am letzten Tag des auf den Stichtag folgenden Monats.

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