Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 5 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Registerführung

Aufgaben der Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Registerführung

1. Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister nach Massgabe der Einwohnerregisterverordnung. Sie schliessen sich an die gemeinsame Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes und die kantonale Datenplattform an.

2. Sie sind verpflichtet, die Harmonisierung der Merkmale gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz sowie der kantonalen Merkmale durchzuführen.

3. Die Meldung erfolgt in elektronischer Form über die vom Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel.

← Art. 4a kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 6 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →