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131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Kantonale Datenplattform

Aufgaben und Organisation des Kantons
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Art. 4 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Kantonale Datenplattform

1. Die kantonale Datenplattform dient als zentrale Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen. Sie speichert die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten.

2. Die Einwohner- und Bürgergemeinden, die kantonalen Stellen und Dritte, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind, haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

3. Die Daten der kantonalen Datenplattform stehen den Gemeinden und den kantonalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung.

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