Art. 3 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Volkswirtschaftsdepartement
Art. 3 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Volkswirtschaftsdepartement
1. Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die Registerharmonisierung, soweit durch das kantonale Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es ist zuständig für die Datenlieferung an den Bund, die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachpersonen beiziehen und bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.
2. Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Statistik (BFS) und kantonale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählungen.
3. Es betreibt über Dritte die kantonale Datenplattform und entscheidet im Einzelfall über die Zugriffsrechte. Erweiterungen oder Änderungen der kantonalen Datenplattform sind mit den Dateneigentümern abzusprechen.