Art. 12 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis
Art. 12 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis
1. Die Einwohnergemeinden führen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons ein anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit einem Strassenverzeichnis auf einer gemeinsamen Datenplattform.
2. Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach und können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer eine physische Wohnungsnummerierung einführen.
3. Im anerkannten Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.