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131.4 LHRLCAR CH-OW

Art. 12 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis

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Art. 12 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Gebäude- und Wohnungsregister sowie Strassenverzeichnis

1. Die Einwohnergemeinden führen nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons ein anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit einem Strassenverzeichnis auf einer gemeinsamen Datenplattform.

2. Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach und können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer eine physische Wohnungsnummerierung einführen.

3. Im anerkannten Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.

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