131.4
LHRLCAR
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Finanzierung
Weitere Bestimmungen
Art. 11 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Finanzierung
1. Kanton und Einwohnergemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kosten.
2. Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen.
3. Die Einrichtung, der Betrieb und die Erweiterung der kantonalen Datenplattform sind vom Kanton und von den Einwohnergemeinden je zur Hälfte zu finanzieren.