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Art. 10 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Datenschutz

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Art. 10 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Datenschutz

1. Für die Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen der Einwohnerregisterverordnung. Im Übrigen ist die Datenbekanntgabe an Private unzulässig.

2. Die mit der Aufsicht über die Register befassten Stellen können diejenigen Daten der kantonalen Datenplattform und der Register, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.

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