131.4
LHRLCAR
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und für den Austausch von Personendaten zwischen den Registern durch deren Harmonisierung.
2. Es gilt für die Einwohnerregister, die Stimmregister und die anderen bezeichneten amtlichen Register auf kantonaler und kommunaler Ebene.