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131.314 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 8 Informationsrichtlinien · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 werden aufgehoben.

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