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131.314 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen

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Art. 7 Informationsrichtlinien · Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen

1. Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch die Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch die Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Fragegesprächen und Diskussionen.

2. Beamte können bei Sendungen mit dem Einverständnis des Departementsvorstehers mitwirken.

3. Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen.

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