Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Gleichbehandlung der Informationsempfänger
Art. 6 Informationsrichtlinien · Gleichbehandlung der Informationsempfänger
1. Es gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung der akkreditierten Medienvertreter.
2. Die Informationsstelle vergewissert sich bei Anfragen über die Person des Fragestellers, seinen allfälligen Auftraggeber sowie darüber, in welchem Zusammenhang und in welcher Form die Auskünfte verwertet werden sollen.
3. Bei Anfragen ist zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ausnahmsweise eine allgemeine Information nahelegt. Informationen bei Anfragen dürfen verweigert werden, wenn über den betreffenden Gegenstand bereits zu einer Medienkonferenz oder Veranstaltung eingeladen worden ist oder die Einladung dazu bevorsteht.
4. Sperrfristen können angeordnet werden, wenn ein Ereignis (Rede, Ehrung, Einweihung, Medienkonferenz) über das berichtet werden soll, zeitlich erst nach der Information der Medien stattfindet.