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131.314 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Informationsempfänger

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Art. 5 Informationsrichtlinien · Informationsempfänger

1. Auf schriftliche Anmeldung hin werden Redaktionen und Medienvertreter, die regelmässig Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen mit Beiträgen über die Belange des Kantons Obwalden beliefern, durch die Staatskanzlei akkreditiert. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden.

2. Das Verzeichnis der akkreditierten Medienvertreter ist für die Verbreitung der offiziellen schriftlichen Information und die Einladung zu Medienkonferenzen und Veranstaltungen massgebend. Die Kantonspolizei bedient die akkreditierten Medien, sofern sie auf die polizeilichen Pressemitteilungen nicht verzichten.

3. Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Medienberichterstattern des Kantonsrates und den kantonalen politischen Parteien zugestellt. Sie können auch andern Institutionen und Personen zugestellt werden, die daran ein erhebliches Interesse haben.

4. Nicht akkreditierte Medienvertreter können von Fall zu Fall mit amtlichen Mitteilungen und Unterlagen bedient und zu Medienkonferenzen eingeladen werden.

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