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131.314 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - b. Departemente

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Art. 4 Informationsrichtlinien · b. Departemente

1. Der Departementsvorsteher bestimmt über die Information von erheblicher politischer Bedeutung aus dem Departementsbereich. Er kann Informationsbefugnisse an den Departementssekretär und die Vorsteher von Ämtern bzw. Abteilungen übertragen.

2. Die Departementssekretariate sind Auskunfts- und Koordinationsstelle für alle Informationsbelange des Departements (wie Beantwortung von Routinefragen, Herstellung der Verbindung mit der zuständigen Stelle).

3. Die Departementssekretäre sind verantwortlich für die Koordination von Informationsabläufen des Departementes mit der Staatskanzlei. Medienveranstaltungen des Departementes werden in Verbindung mit dem Departementssekretariat organisiert.

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