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131.314 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Informationsstellen a. Staatskanzlei

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Art. 3 Informationsrichtlinien · Informationsstellen a. Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei sorgt unter der Leitung des Landschreibers für die Information über die Regierungsratsbeschlüsse und für die Koordination der Informationsabläufe in der kantonalen Verwaltung.

2. Die Staatskanzlei organisiert die Medienveranstaltungen des Regierungsrates.

3. Die Staatskanzlei ist Auskunftsstelle für alle Informationsbelange des Regierungsrates. Sie verständigt sich mit dem sachlich zuständigen Departement über die ergänzende Auskunftserteilung zu Medienmitteilungen über Regierungsratsbeschlüsse.

4. Bei Regierungsratsbeschlüssen von besonderer Tragweite, über welche Medienmitteilungen ergehen sollen, haben die Departemente mit den Anträgen die entsprechenden Entwürfe und Unterlagen (Fotos, Pläne usw.) der Staatskanzlei einzureichen.

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