131.314
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Schranken
Art. 2 Informationsrichtlinien · Schranken
1. Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn
a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde;
b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden;
c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder gefährdet würde.
3. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach besonderer Vorschrift (insbesondere Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 28 des Gesundheitsgesetzes, Art. 10 der kantonalen Beamtenordnung) ist zu beachten.