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131.314 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) - Grundsätze

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Art. 1 Informationsrichtlinien · Grundsätze

1. Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungs- und Willensbildung vermitteln.

2. Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert.

3. Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.

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