131.3
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CH-OW
Art. 9 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Schutz von Personendaten und Interessen Dritter
Verfahren
Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Schutz von Personendaten und Interessen Dritter
1. Amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme zu anonymisieren, soweit private Interessen eine Anonymisierung erfordern.
2. Können schützenswerte Personendaten nicht anonymisiert werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Einsichtnahme wird abgelehnt, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
3. Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
4. Ist unklar, ob durch die Einsichtgabe Interessen Dritter beeinträchtigt werden, sind diese anzuhören.