131.3
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CH-OW
Art. 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Gesuch
Verfahren
Art. 8 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Gesuch
1. Das Gesuch um Zugang ist an die Stelle zu richten, die das amtliche Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
2. Für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu archivierten Dokumenten bleibt innerhalb der Schutzfrist die Stelle zuständig, welche die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat.
3. Das Gesuch ist unter Angabe von Name und Adresse einzureichen und muss eine möglichst genaue Bezeichnung des amtlichen Dokuments enthalten. Es kann verlangt werden, das Gesuch schriftlich einzureichen. Ist das amtliche Dokument nicht bestimmbar und werden die Angaben auch auf Nachfrage innert kurzer Frist nicht genügend präzisiert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.