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Art. 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Besondere Fälle

Öffentlichkeitsprinzip
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Art. 7 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Besondere Fälle

1. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.

2. Amtliche Dokumente einer parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegen einer Sperrfrist von zehn Jahren. Diese beginnt mit dem Kantonsratsbeschluss zur Einstellung der Untersuchung bzw. der Auflösung der Untersuchungskommission zu laufen.

3. Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.

4. Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus internen Mitberichtsverfahren, Stellungnahmen oder Anträgen und anderen Dokumenten, die das Kollegialitätsprinzip unterlaufen könnten.

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