Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.3 OeGLTrLST CH-OW

Art. 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Einschränkungen und Ausschluss des Zugangs

Öffentlichkeitsprinzip
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Einschränkungen und Ausschluss des Zugangs

1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information

a. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte;

b. durch die vorzeitige Bekanntgabe die Entscheidfindung beeinträchtigt würde;

c. die Stellung in Verhandlungen geschwächt werden könnte;

d. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte;

e. die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen könnte.

3. Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere

a. der Schutz der Privatsphäre;

b. das Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis;

c. Geheimhaltungsinteressen Dritter und das Immaterialgüterrecht.

4. Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht.

5. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann verweigert werden, wenn er zu einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand führen würde.

← Art. 5 Öffentlichkeitsgesetz, OeG Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Zweck Art. 7 Öffentlichkeitsgesetz, OeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →