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131.3 OeGLTrLST CH-OW

Art. 4 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Amtliche Dokumente

Zweck und Geltungsbereich
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Art. 4 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Amtliche Dokumente

1. Als amtliches Dokument gilt jede Information, die

a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;

b. sich im Besitz einer Behörde oder Amtsstelle befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und

c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

2. Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die

a. kommerziell genutzt werden;

b. nicht fertig gestellt oder

c. ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

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