131.3
OeGLTrLST
CH-OW
Art. 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Vorbehaltene Regelungen
Zweck und Geltungsbereich
Art. 3 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Vorbehaltene Regelungen
1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz.
2. Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.