Art. 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Geltungsbereich
Art. 2 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für
a. den Kantonsrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen;
b. den Regierungsrat und die ihm nachgelagerten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;
c. die Gerichtsbehörden, soweit sie Aufgaben der Gerichtsverwaltung erfüllen;
d. die Gemeinderäte, kommunale Kommissionen und die Gemeindeverwaltungen sowie Zweck- und Gemeindeverbände;
e. die selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden;
f. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Dieses Gesetz gilt nicht
a. für Verwaltungsverfahren;
b. für Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren einschliesslich Schlichtungs- und Schiedsverfahren sowie Verfahren der Amts- und Rechtshilfe;
c. für die Obwaldner Kantonalbank;
d. im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs.