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Art. 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Geltungsbereich

Zweck und Geltungsbereich
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Art. 2 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für

a. den Kantonsrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen;

b. den Regierungsrat und die ihm nachgelagerten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;

c. die Gerichtsbehörden, soweit sie Aufgaben der Gerichtsverwaltung erfüllen;

d. die Gemeinderäte, kommunale Kommissionen und die Gemeindeverwaltungen sowie Zweck- und Gemeindeverbände;

e. die selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden;

f. natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

2. Dieses Gesetz gilt nicht

a. für Verwaltungsverfahren;

b. für Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren einschliesslich Schlichtungs- und Schiedsverfahren sowie Verfahren der Amts- und Rechtshilfe;

c. für die Obwaldner Kantonalbank;

d. im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs.

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