Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.3 OeGLTrLST CH-OW

Art. 13 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Übergangsrecht

1. Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dessen Inkrafttreten erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere amtliche Dokumente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.

2. Auf bestehende Leistungsvereinbarungen, welche die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips nicht vorsehen, findet das Gesetz keine Anwendung.

← Art. 12 Öffentlichkeitsgesetz, OeG Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →