131.3
OeGLTrLST
CH-OW
Art. 13 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 13 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Übergangsrecht
1. Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dessen Inkrafttreten erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere amtliche Dokumente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
2. Auf bestehende Leistungsvereinbarungen, welche die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips nicht vorsehen, findet das Gesetz keine Anwendung.