131.3
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CH-OW
Art. 12 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Kosten
Verfahren
Art. 12 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Kosten
1. Das Einsichtsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, können kostendeckende Gebühren nach Massgabe der anwendbaren Gebührenregelung erhoben werden, für die Gerichte nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung und der Allgemeinen Gebührengesetzgebung.
2. Beabsichtigt die Behörde eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.
3. Die Kostenfolgen für Rechtsmittelverfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts.