131.3
OeGLTrLST
CH-OW
Art. 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Zugangsgewährung
Verfahren
Art. 11 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Zugangsgewährung
1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme vor Ort, Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.
2. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet veröffentlicht oder sonst wie öffentlich zugänglich, gilt der Anspruch auf Zugang mit dem Hinweis auf den Ort der Publikation als erfüllt.