Art. 10 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Entscheid und Rechtsmittelweg
Art. 10 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Entscheid und Rechtsmittelweg
1. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist die angerufene Stelle, soweit vom übergeordneten Organ keine andere Stelle bezeichnet wird. Gesuche an untergeordnete Stellen werden in der kantonalen Verwaltung durch das zuständige Amt beurteilt, Gesuche an die Gerichte vom zuständigen Präsidium.
2. Die Behörde oder Stelle erlässt eine Verfügung, wenn sie das Einsichtsgesuch ganz oder teilweise abweist oder wenn sie Zugang gewähren will, obwohl
a. die betroffene Person die Zustimmung verweigert hat;
b. Dritte ein Interesse gegen die Einsichtgabe geltend machen.
3. Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. Beschwerde geführt werden
a. beim Verwaltungsgericht gegen Verfügungen des Kantonsrats und seiner Organe, der Gerichtspräsidien und des Regierungsrats;
b. beim Regierungsrat gegen Verfügungen der ihm nachgelagerten Behörden und Kommissionen, der Departemente, des Gemeinderats, der kommunalen Zweckverbände und gegen Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten und Dritter, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen;
c. beim Departement gegen Verfügungen von Ämtern;
d. beim Gemeinderat gegen Verfügungen kommunaler Stellen und Organe und Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten der Gemeinden und Dritter, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen.
4. Einem Rechtsmittel kommt in jedem Fall aufschiebende Wirkung zu.
5. Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu den amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. Vorbehalten bleiben schützenswerte private Interessen.