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131.21 CH-OW

Art. 9 Verordnung über das Staatsarchiv - Freie Einsichtnahme und Schutzfrist

Zugänglichkeit und Benützung der Archivgutes
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Art. 9 Verordnung über das Staatsarchiv · Freie Einsichtnahme und Schutzfrist

1. Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung in das Staatsarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben öffentlich und können über ein Archivportal im Internet zugänglich gemacht werden.

2. Im übrigen steht das Archivgut der Öffentlichkeit, unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen und von Art. 10 dieser Verordnung, nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren zur Einsichtnahme zur Verfügung.

3. Die Schutzfrist wird ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder Dossiers berechnet.

4. Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Deposita von natürlichen oder juristischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Kantons.

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