Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.21 CH-OW

Art. 8 Verordnung über das Staatsarchiv - Vernichtung von Unterlagen

Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über das Staatsarchiv · Vernichtung von Unterlagen

1. Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.

2. Das Staatsarchiv vernichtet grundsätzlich keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.

3. Nach Ablauf von gesetzlichen oder mit der abliefernden Stelle vereinbarten Aufbewahrungsfristen entscheidet das Staatsarchiv, was mit diesen Unterlagen zu geschehen hat.

← Art. 7 Verordnung über das Staatsarchiv Geltungsbereich Art. 9 Verordnung über das Staatsarchiv →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →