131.21
CH-OW
Art. 8 Verordnung über das Staatsarchiv - Vernichtung von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
Art. 8 Verordnung über das Staatsarchiv · Vernichtung von Unterlagen
1. Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
2. Das Staatsarchiv vernichtet grundsätzlich keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.
3. Nach Ablauf von gesetzlichen oder mit der abliefernden Stelle vereinbarten Aufbewahrungsfristen entscheidet das Staatsarchiv, was mit diesen Unterlagen zu geschehen hat.