131.21
CH-OW
Art. 7 Verordnung über das Staatsarchiv - Ablieferung von Unterlagen
Sicherung der Unterlagen
Art. 7 Verordnung über das Staatsarchiv · Ablieferung von Unterlagen
1. Die Unterlagen sind dem Staatsarchiv in geordnetem und sauberem Zustand abzuliefern. Zu jeder Ablieferung ist ein Ablieferungsbericht und ein Verzeichnis zu erstellen und beizulegen.
2. Die Unterlagen zu Beschlüssen des Regierungsrates oder des Kantonsrates sind von den Departementen mit den Anträgen der Staatskanzlei zu übergeben und dürfen nicht mehr zurückgezogen werden. Ausnahmeregelungen sind mit der Staatskanzlei zu vereinbaren und in einem Verzeichnis festzuhalten.
3. Amtsdruckschriften sind sofort nach Erscheinen, in der Regel in drei Exemplaren, an das Staatsarchiv abzuliefern.