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131.21 CH-OW

Art. 6 Verordnung über das Staatsarchiv - Ermittlung der Archivwürdigkeit

Sicherung der Unterlagen
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Art. 6 Verordnung über das Staatsarchiv · Ermittlung der Archivwürdigkeit

1. Das Staatsarchiv legt in Zusammenarbeit mit den anbietepflichtigen Stellen oder Personen fest, welche Unterlagen archivwürdig und abzuliefern sind.

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