131.21
CH-OW
Art. 6 Verordnung über das Staatsarchiv - Ermittlung der Archivwürdigkeit
Sicherung der Unterlagen
Art. 6 Verordnung über das Staatsarchiv · Ermittlung der Archivwürdigkeit
1. Das Staatsarchiv legt in Zusammenarbeit mit den anbietepflichtigen Stellen oder Personen fest, welche Unterlagen archivwürdig und abzuliefern sind.