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131.21 CH-OW

Art. 5 Verordnung über das Staatsarchiv - Anbietepflicht

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Art. 5 Verordnung über das Staatsarchiv · Anbietepflicht

1. Anbietepflichtig sind Stellen oder Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung. Sie haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr auf Dauer benötigen, dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.

2. Die Registraturen und Zwischenarchive der anbietepflichtigen Stellen sind in der Regel alle zehn Jahre hinsichtlich der Anbietepflicht zu überprüfen.

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