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Art. 4 Verordnung über das Staatsarchiv - Registraturen und Zwischenarchive

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Art. 4 Verordnung über das Staatsarchiv · Registraturen und Zwischenarchive

1. Die Unterlagen sind von den anbietepflichtigen Stellen in geordneten Registraturen oder Zwischenarchiven aufzubewahren. Der Registraturplan der einzelnen anbietepflichtigen Stellen ist in Absprache mit dem Staatsarchiv zu erstellen und periodisch zu überprüfen.

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