Art. 3 Verordnung über das Staatsarchiv - Staatsarchiv
Art. 3 Verordnung über das Staatsarchiv · Staatsarchiv
1. Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Unterlagen im Sinne dieser Verordnung zuständig, soweit in der Gesetzgebung oder durch den Regierungsrat nicht ausdrücklich eine andere Stelle bezeichnet wird.
2. Dem Staatsarchiv obliegen im besonderen
a. Übernehmen, Sichten, Ausscheiden, Ordnen, Erschliessen, sicherndes Aufbewahren, eingeschlossen Mikroverfilmen und Restaurieren, und Vermitteln des Archivgutes nach fachlichen Grundsätzen;
b. Beraten der anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation und Verwaltung ihrer Registraturen und Zwischenarchive sowie den Erlass entsprechender Richtlinien;
c. Sammeln von Quellen zur Kantonsgeschichte und von Amtsdruckschriften in Absprache mit der Kantonsbibliothek;
d. archivische Information und Dokumentation für Kantonsrat, Regierungsrat und Staatskanzlei;
e. Archivführungen und Archivausstellungen;
f. wissenschaftliche Veröffentlichungen;
g. Vorbereiten von Massnahmen zur Sicherung des Archivgutes im Katastrophenfall;
h. Beraten der Gemeinden und Korporationen bei der Organisation und Verwaltung von Archiven;
i. Einsatz für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des privaten und öffentlichen Rechts.