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131.21 CH-OW

Art. 17 Verordnung über das Staatsarchiv - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Verordnung über das Staatsarchiv · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.

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